Verwaltungsgerichtshof 88/02/0215

88/02/0215Verwaltungsgerichtshof28.06.1989

Regest

Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020215.X03

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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