Verwaltungsgerichtshof 88/02/0212

88/02/0212Verwaltungsgerichtshof22.02.1989

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020212.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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