projekte
88/02/0193•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0193
88/02/0193Verwaltungsgerichtshof28.06.1989
Befundaufnahme
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.