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88/02/0184•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0184
88/02/0184Verwaltungsgerichtshof18.01.1989
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Zurückweisung des Antrages
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer „eine Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von S 2.760,-- für Prozeßkosten mit Beschluß aufzuerlegen“, wird zurückgewiesen.
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