Verwaltungsgerichtshof 88/02/0184

88/02/0184Verwaltungsgerichtshof18.01.1989

Regest

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Zurückweisung des Antrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020184.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer „eine Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von S 2.760,-- für Prozeßkosten mit Beschluß aufzuerlegen“, wird zurückgewiesen.

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