Verwaltungsgerichtshof 88/02/0182

88/02/0182Verwaltungsgerichtshof28.06.1989

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0182

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020182.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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