Verwaltungsgerichtshof 88/02/0180

88/02/0180Verwaltungsgerichtshof18.01.1989

Regest

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteiengehör Rechtliche Würdigung rechtswidrig gewonnener Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0180

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020180.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen

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