Verwaltungsgerichtshof 88/02/0177

88/02/0177Verwaltungsgerichtshof22.02.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0177

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020177.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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