Verwaltungsgerichtshof 88/02/0174

88/02/0174Verwaltungsgerichtshof18.01.1989

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0174

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020174.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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