Verwaltungsgerichtshof 88/02/0166

88/02/0166Verwaltungsgerichtshof19.04.1989

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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