88/02/0166•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0166
88/02/0166Verwaltungsgerichtshof19.04.1989
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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