Verwaltungsgerichtshof 88/02/0145

88/02/0145Verwaltungsgerichtshof16.11.1988

Regest

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0145

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020145.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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