Verwaltungsgerichtshof 88/02/0143

88/02/0143Verwaltungsgerichtshof14.12.1988

Regest

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020143.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.