Verwaltungsgerichtshof 88/02/0134

88/02/0134Verwaltungsgerichtshof19.04.1989

Regest

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Parteistellung Parteienantrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0134

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020134.X00

Spruch

Die Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1986 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. November 1986, Zl. MA 35-G/A-1/738/86, wird gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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