Verwaltungsgerichtshof 88/02/0129

88/02/0129Verwaltungsgerichtshof28.09.1988

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Berufungsverfahren Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Verfahrensbestimmungen Diverses Verfahrensrecht Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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