88/02/0118•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0118
88/02/0118Verwaltungsgerichtshof19.10.1988
Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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