Verwaltungsgerichtshof 88/02/0118

88/02/0118Verwaltungsgerichtshof19.10.1988

Regest

Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.