Verwaltungsgerichtshof 88/02/0113

88/02/0113Verwaltungsgerichtshof16.11.1988

Regest

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Augenschein Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020113.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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