88/02/0105•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0105
88/02/0105Verwaltungsgerichtshof28.09.1988
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht "zu einem anderen Bescheid"
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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