Verwaltungsgerichtshof 88/02/0080

88/02/0080Verwaltungsgerichtshof19.10.1988

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020080.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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