Verwaltungsgerichtshof 88/02/0050

88/02/0050Verwaltungsgerichtshof18.05.1988

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020050.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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