Verwaltungsgerichtshof 88/02/0048

88/02/0048Verwaltungsgerichtshof23.09.1988

Regest

Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Prozeßvollmacht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020048.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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