88/02/0048•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0048
88/02/0048Verwaltungsgerichtshof23.09.1988
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Prozeßvollmacht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.