Verwaltungsgerichtshof 88/02/0027

88/02/0027Verwaltungsgerichtshof14.12.1988

Regest

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0027

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020027.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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