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88/02/0020•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0020
88/02/0020Verwaltungsgerichtshof28.09.1988
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholgehalt nach Art der Getränke Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Tatbild
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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