Verwaltungsgerichtshof 88/02/0010

88/02/0010Verwaltungsgerichtshof18.05.1988

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020010.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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