Verwaltungsgerichtshof 88/02/0009

88/02/0009Verwaltungsgerichtshof28.09.1988

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Kind Meldepflicht Unfallort

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.