Verwaltungsgerichtshof 88/02/0007

88/02/0007Verwaltungsgerichtshof28.09.1988

Regest

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/02/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020007.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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