Verwaltungsgerichtshof 88/01/0335

88/01/0335Verwaltungsgerichtshof22.02.1989

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0335

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010335.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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