Verwaltungsgerichtshof 88/01/0329

88/01/0329Verwaltungsgerichtshof07.02.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0329

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1988010329.X00

Spruch

N gegen Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. Februar 1988, Zl. III 370-10596/88, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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