Verwaltungsgerichtshof 88/01/0237

88/01/0237Verwaltungsgerichtshof07.02.1990

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1988010237.X00

Spruch

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 8. September 1987, Zl. FrB-4250/87 betreffend Verhängung der Schubhaft

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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