Verwaltungsgerichtshof 88/01/0201

88/01/0201Verwaltungsgerichtshof23.11.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010201.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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