Verwaltungsgerichtshof 88/01/0188

88/01/0188Verwaltungsgerichtshof11.01.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010188.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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