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88/01/0178•Verwaltungsgerichtshof 88/01/0178
88/01/0178Verwaltungsgerichtshof07.12.1988
Amtssachverständiger Person Bejahung Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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