Verwaltungsgerichtshof 88/01/0178

88/01/0178Verwaltungsgerichtshof07.12.1988

Regest

Amtssachverständiger Person Bejahung Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010178.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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