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88/01/0145•Verwaltungsgerichtshof 88/01/0145
88/01/0145Verwaltungsgerichtshof20.07.1988
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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