Verwaltungsgerichtshof 88/01/0138

88/01/0138Verwaltungsgerichtshof20.07.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0138

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010138.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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