Verwaltungsgerichtshof 88/01/0056

88/01/0056Verwaltungsgerichtshof15.06.1988

Regest

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010056.X00

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des V Y in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. August 1987, Zl. III 37010.596/87, betreffend Vollstreckungsaufschub gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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