Verwaltungsgerichtshof 88/01/0028

88/01/0028Verwaltungsgerichtshof18.05.1988

Regest

Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0028

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010028.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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