88/01/0007•Verwaltungsgerichtshof 88/01/0007
88/01/0007Verwaltungsgerichtshof21.09.1988
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 10.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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