Verwaltungsgerichtshof 88/01/0007

88/01/0007Verwaltungsgerichtshof21.09.1988

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0007

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010007.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 10.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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