Verwaltungsgerichtshof 88/01/0002

88/01/0002Verwaltungsgerichtshof19.10.1988

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/01/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988010002.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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