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87/18/0145•Verwaltungsgerichtshof 87/18/0145
87/18/0145Verwaltungsgerichtshof22.03.1991
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Tatbild Verfahrensrecht Beweiswürdigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Pupillenreaktion
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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