Verwaltungsgerichtshof 87/18/0131

87/18/0131Verwaltungsgerichtshof23.03.1988

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/18/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987180131.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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