Verwaltungsgerichtshof 87/18/0126

87/18/0126Verwaltungsgerichtshof24.02.1988

Regest

Abstandnahme vom Parteiengehör Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Spruch Diverses Verwaltungsstrafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/18/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987180126.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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