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87/18/0126•Verwaltungsgerichtshof 87/18/0126
87/18/0126Verwaltungsgerichtshof24.02.1988
Abstandnahme vom Parteiengehör Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Spruch Diverses Verwaltungsstrafverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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