Verwaltungsgerichtshof 87/18/0124

87/18/0124Verwaltungsgerichtshof25.04.1988

Regest

Ausfertigung mittels EDV Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/18/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987180124.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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