Verwaltungsgerichtshof 87/18/0121

87/18/0121Verwaltungsgerichtshof18.03.1988

Regest

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/18/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987180121.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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