Verwaltungsgerichtshof 87/18/0103

87/18/0103Verwaltungsgerichtshof13.06.1988

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheide einander widersprechende gleichzeitig erlassene Bekämpfung nur eines davon vor dem VwGH Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verfahrensbestimmungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/18/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987180103.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.235,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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