Verwaltungsgerichtshof 87/18/0085

87/18/0085Verwaltungsgerichtshof22.01.1988

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/18/0085

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987180085.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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