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87/18/0011•Verwaltungsgerichtshof 87/18/0011
87/18/0011Verwaltungsgerichtshof22.03.1991
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Erstmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
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