Verwaltungsgerichtshof 87/18/0011

87/18/0011Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/18/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Erstmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

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