Verwaltungsgerichtshof 87/17/0276

87/17/0276Verwaltungsgerichtshof24.06.1988

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0276

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987170276.X00

Spruch

I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ME wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.425,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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