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87/17/0276•Verwaltungsgerichtshof 87/17/0276
87/17/0276Verwaltungsgerichtshof24.06.1988
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft
I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ME wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Bundesland Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.425,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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