Verwaltungsgerichtshof 87/17/0271

87/17/0271Verwaltungsgerichtshof22.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0271

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987170271.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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