Verwaltungsgerichtshof 87/17/0225

87/17/0225Verwaltungsgerichtshof22.06.1990

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0225

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.986,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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