Verwaltungsgerichtshof 87/17/0223

87/17/0223Verwaltungsgerichtshof21.09.1990

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0223

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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