Verwaltungsgerichtshof 87/17/0199

87/17/0199Verwaltungsgerichtshof22.12.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0199

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1988

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S8.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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