Verwaltungsgerichtshof 87/17/0194

87/17/0194Verwaltungsgerichtshof22.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 87/17/0194

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidirigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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